Beratung in Förderungsangelegenheiten
Wir beraten Sie persönlich und lassen Sie im BehördenDjungel nicht allein wie z.B. beim Pflegegeld, den Anträgen etc…
Das Pflegegeld soll selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben pflegebedürftiger Menschen ermöglichen.
Übergang der Zuständigkeiten von den Ländern auf den Bund ab 1.1.2012
Mit dem ab 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Pflegegeldreformgesetz 2012 wurde die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung von den Ländern auf den Bund übertragen und das Pflegegeld beim Bund konzentriert.
Durch diesen Kompetenzübergang wurden Bezieher und Bezieherinnen eines ehemaligen Landespflegegeldes in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übernommen.
Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich zumindest sechs Monate andauern wird.
Höhe des Pflegegeldes (ab 1.1.2011)
Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die zwölf mal jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist – abhängig vom jeweils erforderlichen Pflegeaufwand – in sieben Stufen unterteilt:
- Stufe 1 (Pflegeaufwand über 60 Stunden) – EUR 154,20
- Stufe 2 (Pflegeaufwand über 85 Stunden) – EUR 284,30
- Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden) – EUR 442,90
- Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 Stunden) – EUR 664,30
- Stufe 5 (über 180 Stunden + dauernde Bereitschaft) – EUR 902,30
- Stufe 6 (über 180 Stunden + unkoordinierte Betreuung) – EUR 1.260,00
- Stufe 7 (über 180 Stunden + Bewegungsunfähigkeit) – EUR 1.655,80
Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von EUR 60,- abgezogen.
Die Erschwerniszuschläge betragen ab 1.1.2009 für
- schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
– bis zum vollendetem 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden
– ab vollendetem 7. Lebensjahr bis vollendetem 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden - schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 25 Stunden
Diagnosebezogene Mindesteinstufungen
Sind unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand vorgeschrieben wie folgt:
- Stufe 3 für hochgradig Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer
- Stufe 4 für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
- Stufe 5 für Taubblinde beziehungsweise Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremität(en) = wenn zum Transfer in und aus dem (technisch adaptierten) Rollstuhl auf Grund der Behinderung im Bereich der oberen Extremität(en) die Hilfe einer anderen Person notwendig ist.
Feststellung durch Sachverständige
Im Bemühen einer stetigen Weiterentwicklung des Pflegevorsorgesystems führte das BMASK in Kooperation mit der Pensionsversicherungsanstalt und dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband ein Pilotprojekt durch, in dessen Rahmen zwei getrennte Begutachtungen zur Feststellung des Pflegebedarfes durch medizinische und pflegerische Sachverständige erstellt wurden. Das Pilotprojekt hat gezeigt, dass die Pflegefachkräfte besonders bei der Einstufung in den höheren Pflegegeldstufen hohe Kompetenz aufweisen.
Ab 1. Jänner 2012 sollen daher bei Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes ab der Pflegestufe 4 bei mehr als 180 Stunden bereits festgestelltem monatlichen Pflegebedarf diplomierte Pflegefachkräfte mit der Begutachtung befasst werden.
Die Begutachtung für die Grundeinstufung betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes soll wie bisher durch ÄrztInnen erfolgen.
Hinweis: Während eines stationären Spitalaufenthaltes ruht das Pflegegeld ab dem auf die Aufnahme in das Krankenhaus folgenden Tag.
Antrag auf Pflegegeld
Pflegegeld müssen Sie beantragen.
Das Bundessozialamt entscheidet nur in jenen Fällen über den Anspruch auf Pflegegeld, wenn keine andere Grundleistung bezogen wird.
- Pflegegeldantrag Bundessozialamt (Word Dokument, 179Kb)
Pensions- oder RentenbezieherInnen bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein.
Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und BezieherInnen einer Mindestsicherung können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.
- Pflegegeldantrag Sozialversicherungsträger (Word Dokument, 229Kb)
Leistung einer anderen Institution für BezieherInnen von Pflegegeld:
- Infoblatt „Pflegegeld“ – Stand 1/2012 (Word Dokument, 105Kb)
- Infoblatt „Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB“ – Stand 1/2013 (Word Dokument, 87Kb)